EUROPÄISCHE VEREINBARUNG ÜBER " AUPAAR " PLAZIERUNG

Die Mitgliedsstaaten des Europarats, Unterzeichner hierin.
daß das Ziel des Europarats, ist grössere Einheit zwischen seinen Mitgliedern zu erzielen, insbesondere mit dem Ziel die Erleichterung ihres Sozialfortschritts betrachten;
In Anmerkung, daß Europa immer jüngere Personen, besonders Mädchen, ins Ausland gesetztes Aupaar " sein werden ";
Betrachten, daß, ohne möchte jede kritische Einschätzung von dieser weitverbreiteten Praxis bilden, es ratsam ist, in allen Mitgliedsstaaten, die Bedingungen zu definieren und zu standardisieren, die solche Au" paar- Plazierung " regeln;
Das Betrachten, daß " Aupaar- " Plazierung in den Mitgliedsstaaten festsetzt, eines wichtigen Sozialproblems mit den zugelassenen, moralischen, kulturellen und ökonomischen Implikationen, die Staatsgrenzen und dadurch überschreitet, auf einem europäischen Teint nimmt;
Betrachten, daß Personen gesetztes " Aupaar " weder der Kursteilnehmerkategorie noch der Arbeiterkategorie aber einer speziellen Kategorie gehören, die Eigenschaften von beiden hat, und daß folglich es nützlich ist, passende Vorbereitungen für sie zu bilden;
Das Bestätigen besonders der Notwendigkeit, Personen zu geben legte " den Aupaar- " ausreichenden Sozialschutz, der durch die Grundregeln angespornt wurde, die in die europäische Sozialcharter niedergelegt wurden;
Das Betrachten, daß viele dieser Personen sind, der Minderjähriger beraubte während einer langen Periode der Unterstützung ihrer Familien und daß, wie so sie speziellen Schutz in bezug auf die materiellen oder moralischen Bedingungen empfangen sollten, die im empfangenden Land gefunden werden;
Betrachten, daß nur die allgemeinen Behörden die Implementierung dieser Grundregeln völlig sicherstellen und überwachen können;
überzeugend von der Notwendigkeit an solcher Korrdination im Rahmen des Europarats, Haben zugestimmt, wie folgt:

Artikel 1
Jede Vertragspartei beabsichtigt, in seiner Gegend zum größten möglichen Umfang die Implementierung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu fördern.

Artikel 2
  1. Aupaar- " Plazierung ist die temporäre Aufnahme durch Familien, gegen bestimmte Services, der jungen Ausländer, die kommen, ihr linguistisches und vielleicht professionelles Wissen sowie ihre allgemeine Kultur zu verbessern, indem sie ein besseres Wissen des Landes erwerben, in dem sie empfangen werden. Solche junge Ausländer werden im folgenden Personen gesetztes Au" paar angerufen.

Artikel 3
Plazierung " Aupaar ", das zuerst während einer Periode ist, die nicht ein Jahr übersteigt, kann auf Erlaubnis eines maximalen Aufenthalts von zwei Jahren jedoch verlängert werden.

Artikel 4
  1. Das Person gesetzte " Aupaar " ist nicht kleiner als 17 oder mehr als 30 Jahre des Alters.
  2. Dennoch können Ausnahmen der oberen Altersgrenze durch die zuständige Behörde des empfangenden Landes in den einzelnen Fällen bewilligt werden, wenn sie gerechtfertigt werden.

Artikel 5
Das Person gesetzte " Aupaar " hat ein ärztliches Zeugnis, hergestellt weniger als drei Monate vor der Plazierung und erklärt allgemeinen Gesundheitszustand dieser Person.
Artikel 6
  1. Die Rechte und die Verpflichtungen das Person- " Aupaar " und die empfangende Familie, als jenes Rechte und Verpflichtungen werden in dieser Vereinbarung von definiert, werden das Thema einer Vereinbarung beim zwischen von sein den Beteiligten in der Frage, in Form eines Einzelbelegs oder eines Briefwechsels gefolgert zu werden Schreiben,, vorzugsweise, bevor das Person gesetzte " Aupaar " das Land verläßt, in dem diese Person und spätestens während der ersten Woche der Plazierung Resident- war.
  2. Mit eine Kopie Vereinbarung, die im vorhergehenden bezieht Punkt, wird im empfangenden Land der die zuständige Behörde oder die Organisation, die durch diese Berechtigung gewählt wird untergebracht.

Artikel 7
Die Vereinbarung, die in Artikel 6 bezieht, spezifiziert unter anderem die Weise, in der die Person Au" paar soll " das Leben der empfangenden Familie teilen, beim gleichzeitig Genießen eines bestimmten Grads Unabhängigkeit legte.

Artikel 8
  1. Das Person gesetzte " Aupaar " Empfangsflachbaugruppe und die Wohnung von der empfangenden Familie und, wo möglich besetzt einen unterschiedlichen Raum.
  2. Das Person gesetzte " Aupaar " wird ausreichende Zeit gegeben, sich Sprachkurse sowie für kulturelle und professionelle Verbesserung zu sorgen; jeder Service was die Anordnung für Arbeitsstunden betrifft wird zu diesem Zweck übereingestimmt.
  3. Das Person gesetzte " Aupaar " hat mindestens einen vollen freien Tag pro Woche, nicht weniger als ein solcher freier Tag in jedem Monat seiend ein Sonntag und hat volle Gelegenheit, an der frommen Anbetung teilzunehmen.
  4. Das Person gesetzte " Aupaar " empfängt eine bestimmte Summe Geld, wie pocket Geld, deren Menge und die Abstände, an denen sie zahlend ist, durch die Vereinbarung festgestellt wird, die in Artikel 6 bezieht.

Artikel 9
Ein Person gesetztes " Aupaar " überträgt die empfangenden Familie Dienstleistungen, die in der Teilnahme an den Alltagsfamilie Aufgaben bestehen. Die Zeit, die effektiv in solchen Dienstleistungen besetzt wird, im Allgemeinen beträgt nicht mehr als fünf Stunden pro Tag.

Artikel 10
  1. Jede Vertragspartei gibt an, indem sie sie in Anhang I zu dieser Vereinbarung verzeichnet, zu denen der Nutzen eine Person Au" paar wird " erlaubt innerhalb seiner Gegend im Falle der Krankheit, der Mutterschaft oder des Unfalles setzte.
  2. Wenn und insofern als der Nutzen, der im Anhang ich verzeichnet wird, nicht, im empfangenden Land, durch umfaßt werden kann nationale Sozialversicherung Gesetzgebung oder andere amtliche Entwürfe und in Betracht ziehen die Bestimmungen von internationale Vereinbarungen oder die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft, nimmt das kompetente Mitglied der empfangenden Familie, an seinen eigenen Unkosten, eine private Versicherung heraus.
  3. Jede mögliche Änderung in der Liste des Nutzens im Anhang werde ich durch irgendeine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 19, Punkt 2 mitgeteilt.

Artikel 11
  1. Wo die Vereinbarung, die in Artikel 6 bezieht, während einer nicht spezifizierten Periode abgeschlossen worden ist, wird jede Seite erlaubt, um ihn zu beenden, indem man die Nachricht zwei Wochen gibt.
  2. Ob der Vertrag während einer spezifizierten Periode geschlossen wurde oder nicht, kann er mit sofortigem Effekt durch entweder Beteiligtes im Falle des ernsten Misconduct durch das andere Beteiligte beendet werden oder, wenn andere ernste Umstände solchen sofortigen Endpunkt notwendig bilden.

Artikel 12
Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei ernennt die gefährdeten Einrichtungen und kann die privaten, um Aupaar- Plazierung zu beschäftigen erlaubt zu werden Körper " ernennen, ".

Artikel 13
  1. Jede Vertragspartei schickt dem Generalsekretär des Europarats einen Report in Fünfjahres- Abständen, in einer vom Ausschuß der Minister, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen von Artikeln 1 bis 12 festgestellt zu werden Form, dieser Vereinbarung.
  2. Die Reports der Vertragsparteien werden für Prüfung beim Regierungssozialausschuß des Europarats eingereicht.
  3. Der Regierungssozialausschuß legt dem Ausschuß der Minister einen Report vor, der seine Zusammenfassungen enthält; er kann alle mögliche Anträge auch bilden, die entworfen werden:
    • verbessern Sie die praktische Implementierung dieser Vereinbarung;
    • ändern Sie oder ergänzen Sie seine Bestimmungen.

Artikel 14
  1. Diese Vereinbarung ist zur Unterzeichnung durch die Mitgliedsstaaten des Europarats geöffnet, der Beteiligte zu ihr vorbei werden kann irgendein:
    1. in Bezug auf Unterschrift ohne Reservierung Bestätigung oder Annahme; oder
    2. in Bezug auf Unterschrift mit Reservierung Bestätigung oder Annahme, gefolgt von Bestätigung oder Annahme.
  2. Ratifikationsurkunden oder Annahme werden bei dem Generalsekretär des Europarats niedergelegt.

Artikel 15
  1. Diese Vereinbarung tritt ein Monat nach dem Datum, auf dem drei Mitgliedsstaaten des Rates gewordene Beteiligte zur Vereinbarung haben, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 14 in Kraft.
  2. Was alle mögliche Mitgliedsstaaten betrifft, die nachher den Vertrag ohne Reservierung in Bezug auf Bestätigung oder Annahme schließen, oder die sie bestätigen oder annehmen, tritt die Vereinbarung ein Monat nach solche Unterschrift oder nach Ablagerung der Ratifikationsurkunde oder Annahme in Kraft.

Artikel 16
  1. Nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung, kann der Ausschuß der Minister des Europarats jeden möglichen Nichtmitglied Zustand einladen, um dazu hineinzukommen. Solcher Zugang wird durch das Niederlegen bei dem Generalsekretär des Europarats eines Instrumentes des Zuganges erfolgt, das Effekt einen Monat nach seine Ablagerung dauert.

Artikel 17
  1. Irgendeines Unterzeichnerstaats, zu der Zeit Unterzeichnung oder wenn sie seine niederlegen, Ratifikationsurkunde oder Annahme oder irgendeines hineinkommenden Zustandes, wann, sein Instrument des Zuganges niederlegend, können spezifizieren die Gegend oder Gegenden, auf die diese Vereinbarung zutrifft.
  2. Auf irgendein Unterzeichnerstaat, wenn sie niederlegen, seine Ratifikationsurkunde oder Annahme oder an jedem neueren Datum oder an irgendeinem hineinkommenden Zustand, wann, niederlegend an seinem, Instrument des Zuganges oder an jedem neueren Datum, durch die Erklärung, die an den Generalsekretär des Europarats gerichtet wird, können verlängern diese Vereinbarung irgendeine andere Gegend oder Gegenden spezifiziert in der Erklärung und für wem internationalen Relationen sie verantwortlich ist oder auf, wem Interesse es autorisiert wird, um Übernahmen zu geben.
  3. Jede mögliche Erklärung, die bei der Ausführung des vorhergehenden Punkts kann, in Bezug auf irgendeine Gegend abgegeben wird, die in solcher Erklärung, entsprechend dem Verfahren zurückgetreten zu werden erwähnt wird, das in Artikel 20 dieser Vereinbarung festgelegt wird.

Artikel 18
  1. Von irgendeines Unterzeichnerstaats, zu der Zeit Unterzeichnung oder wenn sie niederlegen seine, Ratifikationsurkunde oder Annahme oder irgendeines hineinkommenden Zustandes, wenn sie sein Instrument des Zuganges niederlegen, können erklären, daß es eine oder mehr der Reservierungen sich nützt, die für in Anhang II zu dieser Vereinbarung bereitgestellt werden. Keine andere Reservierung ist zulässig.
  2. ndein Unterzeichnerstaat oder irgendeine Vertragspartei kann eine Reservierung insgesamt oder teils zurücknehmen, die sie in Übereinstimmung mit dem vorangehenden Punkt mittels einer Erklärung gebildet hat, die an den Generalsekretär des Europarats gerichtet wird, der wirkungsvoll wie nach seinen Empfang wird.

Artikel 19
  1. Jedes Unterzeichnerstaats, zu der Zeit Unterzeichnung oder wenn sie seine niederlegen, Ratifikationsurkunde oder Annahme oder irgendeines hineinkommenden Zustandes, wenn sie sein Instrument des Zuganges niederlegen, geben den an bekannt Anhang I verzeichnet zu werden Nutzen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Punkts *** TRANSLATION ENDS HERE ***1 of Article 10.
  2. Any notification referred to in paragraph 3 of Article 10 shall be addressed to the Secretary General of the Council of Europe and shall state the date from which it takes effect.

Artikel 20
  1. This Agreement shall remain in force indefinitely.
  2. Any Contracting Party may, in so far as it is concerned, denounce this Agreement by means of a notification addressed to the Secretary General of the Council of Europe.
  3. Such denunciation shall take effect six months after the date of receipt by the Secretary General of such notification.

Artikel 21
The Secretary General of the Council of Europe shall notify the member States of the Council and any State which has acceded to this Agreement of:
  1. signature without reservation in respect of ratification or acceptance;
  2. signature with reservation in respect of ratification or acceptance;
  3. deposit of any instrument of ratification, acceptance or accession;
  4. lists of benefits listed at Annex I;
  5. date of entry into force of this Agreement in accordance with Article 15 thereof:
  6. declaration received in pursuance of the provisions of paragraphs 2 and 3 of Article 17;
  7. any reservation made in pursuance of the provisions of paragraph 1 of Article 18;
  8. withdrawal of any reservation carried out in pursuance of the provisions of paragraph 2 of Article 18;
  9. notification received in pursuance of the provisions of paragraph 2 of Article 19;
  10. notification received in pursuance of the provisions of Article 20 and the date on which denunciation takes effect.

Article 22
The Protocol attached to this Agreement shall form an integral part of it.
In witness whereof the undersigned, being duly authorised thereto, have signed this Agreement.
Done at Strasbourg, this 24th day of November 1969, in English and French, both texts being equally authoritative, in a single copy which shall remain deposited in the archives of the Council of Europe. The Secretary General of the Council of Europe shall transmit certified copies to each of the signatory and acceding States.

Protocol
(Article 10)

Each Contracting Party makes the statement at Annex I and any subsequent changes thereto, entirely on its own responsibility. The benefits listed at Annex I should ensure, as far as possible, that the cost of medical treatment, pharmacy and hospital care is covered. Annex I (Article 10)

Benefits (Lists notified) None. Annex II (Article 18.1)
Reservations:Any Contracting Party may declare that it reserves the right:
  1. to consider that the term "person placed au pair'" shall apply only to females;
  2. to adopt, of the two methods specified in Article 6, paragraph 1, only that which lays down that the agreement in writing shall be concluded before the person placed "au pair" leaves the country in which that person was resident;
  3. to derogate from the provisions of Article 10, paragraph 2, in so far as one half of any private insurance premiums would be covered by the receiving family and in so far as this derogation would be brought, before the conclusion of the agreement, to the attention of any person interested in an "au pair" placement;
  4. to defer implementation of the provisions of Article 12 until it has been able to make the necessary practical arrangements for such implementation, on the understanding that it shall endeavour to make these arrangements as soon as possible.

Model text of Agreement (Word format only)


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